Baumfällgenehmigung - Antrag auf Erteilung der Baumfällgenehmigung
Baumfällgenehmigung - Antrag auf Erteilung der Baumfällgenehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das Fällen oder Maßnahmen zur Pflege von Einzel- bzw. Alleebäumen oder Baumreihen sind entsprechend §§ 18, 19 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG) M-V in den Fällen zu beantragen, wenn es sich nach dem Gesetz um geschützte Bäume handelt.
Gesetzlich geschützte Bäume sind Bäume mit einem Stammumfang von mind. 100 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 m über dem Erdboden.
Dies gilt nicht für:
- Bäume in Hausgärten, mit Ausnahme von Eiche, Ulme, Platane, Linde und Buche
- Obstbäume, mit Ausnahme Walnuss und Esskastanie
- Bäume in Kleingartenanlagen
- Wald im Sinne des Forstrechtes
- Pappeln im Innenbereich.
Bei Baumfällungen werden die notwendigen Ersatzpflanzungen gem. Kompensationserlass MV geprüft und beauflagt.
Verfahrensablauf
Vor Fällung oder Maßnahmen zur Pflege an den Bäumen über den Lichtraumschnitt hinaus müssen diese Arbeiten bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (Landkreis, Biosphärenreservatsamt) beantragt werden. Dazu kann der bereitgestellte Antrag genutzt werden.
Im Amt eingehende Anträge werden nach Prüfung, ob es sich um einen geschützten Baum handelt, zur Genehmigung an die dafür zuständige Stelle weitergeleitet.
Zuständige Stelle
Genehmigung für Maßnahmen an geschützten Bäumen
– zuständige Untere Naturschutzbehörde (Landkreis, Biosphärenreservatsamt)
Auskunftserteilung, Weiterleitung Antrag – Amt Zarrentin
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag mit genauen Angaben zu Eigentümer und Ort, Zustand des Baumes, Begründung der Maßnahme
Bilder vom Zustand des Baumes
Welche Gebühren fallen an?
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde und der Unteren Naturschutzbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung muss generell vor Ausführung der Arbeiten vorliegen. Baumpflege- und Fällarbeiten sind gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar gestattet.
Bearbeitungsdauer
Keine Angaben möglich.
Rechtsgrundlage
Kapitel 5 Bundesnaturschutzgesetz
- § 18, 19 Naturschutzausführungsgesetz NatSchAG M-V
Baumschutzkompensationserlass MV
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Genehmigung.