Vollmacht zur Abholung eines Ausweises / Passes oder sonstiger Unterlagen
Vollmacht zur Abholung eines Ausweises / Passes oder sonstiger Unterlagen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Nach § 9 PAuswG hat die Aushändigung des Personalausweises grundsätzlich nur an den Dokumenteninhaber zu erfolgen, bzw. an die Gesetzlichen Vertreter. Für Reisepässe ist dieses in § 6 PassG ebenso geregelt.
Wenn bei der Beantragung keine individuellen Absprachen bzgl. der Aushändigung getroffen wurden, ist eine Abholvollmacht zur Abholung des Ausweisdokumentes notwendig. Wichtig ist, dass alte Ausweisdokument des Dokumenteninhabers bei Aushändigung mitzubringen. Auch der Bevollmächtigte muss sich gegenüber der Behörde ausweisen können.